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RG, 02.12.1899 - Rep. I. 313/99 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Steht einem Rheder oder einem Schiffseigner im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes, dessen Schiff infolge Verschuldens einer Person der Besatzung eines anderen ihm gehörenden Schiffes beschädigt worden ist, gegenüber dem Schiffsvermögen, welches von diesem letzteren ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schiffsgläubigerrecht.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 45, 50
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67
Mitverschulden eines Schwesterschiffes
Zwar steht dem Eigentümer des schuldlosen Schiffes, das infolge Verschuldens der Besatzung eines anderen ihm gehörenden Schiffes beschädigt worden ist, kein Schadensersatzanspruch gegen dasjenige Schiffsvermögen zu, das aus dem schuldigen Schiff und dessen Fracht besteht (RGZ 45, 50, 55; 47, 168, 171;… a. M. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl., Bd. 2 Anm. 15 ff vor § 754 HGB), was zur Folge hat, daß der Fremdschädiger in Fällen der vorliegenden Art dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzbegehren nicht mit einem Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426 BGB begegnen kann.Denn, sofern überhaupt aus diesem Grunde Streitigkeiten zwischen dem Reeder und den verschiedenen Versicherern (vgl. RGZ 45, 50 ff) oder unter diesen entstehen können, so betreffen sie allein deren Rechtsbeziehungen; hingegen bleibt das Verhältnis des Reeders zu dem Fremdschädiger hiervon unberührt.
- BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77
Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden
Denn "Dritter" kann im Rahmen des § 3 Abs. 1 BinnSchG jedermann mit Ausnahme des Täters und des Eigners des schädigenden Schiffes sein (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 42; vgl. auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BschG § 3 Anm. 5 sowie RGZ 45, 50, 55).